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  • · Nachricht · Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz

    Verbindliche Auskünfte zu den ab 1.7.16 geltenden Verschonungsregelungen werden auch weiterhin nicht erteilt

    | Das BVerfG hat mit Urteil vom 17.12.14 (1 BvL 21/12 ) die Unvereinbarkeit der Verschonungsregelungen nach §§ 13a und 13b ErbStG mit dem Grundgesetz erklärt, zugleich aber deren Weitergeltung bis zu einer gesetzlichen Neuregelung angeordnet. Mit Kurzinformation ST 3_2012K088 vom 29.8.12 in der Fassung vom 27.2.15 (S 0224 A - St 35 4/St 35 5/St 35 1) wurden die Ämter im Hinblick auf die ausstehende Neuregelung angewiesen, Anträge auf verbindliche Auskünfte in Bezug auf die Verschonungsregelungen nach §§ 13a und 13b ErbStG abzulehnen. |

     

    Die Neuregelung ist zwischenzeitlich mit Gesetz vom 4.11.16 zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des BVerfG (BGBl I 16, 2464) rückwirkend zum 1.7.16 in Kraft getreten. Zur bundeseinheitlichen Anwendung ist die Herausgabe abgestimmter Verwaltungsanweisungen geplant. Die Neuregelung betreffende Anträge auf verbindliche Auskünfte bitte ich daher bis zur Herausgabe dieser Verwaltungsanweisungen weiterhin abzulehnen (AEAO zu § 89, Nr. 3.5.4). Die Festsetzung einer Gebühr kommt in diesen Fällen regelmäßig nicht in Betracht.

     

    Die Kurzinformation ST 3_2012K088 ist damit überholt.

     

    Quelle: LfSt Rheinland-Pfalz, Kurzinformation vom 22.11.16, S 0224 A-St 32 4

    Quelle: ID 44537012

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