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  • · Fachbeitrag · Italienischer Erbfall

    Die erforderliche Annahme der Erbschaft verschiebt nicht die Steuerentstehung in Deutschland

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Erwirbt ein inländischer Erbe nach italienischem Erbrecht, entsteht inländische ErbSt mit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers ‒ und nicht erst mit der nach italienischem Recht notwendigen Annahme der Erbschaft durch den Erben ‒ so der BFH mit Urteil vom 17.11.21). |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin K ist italienische Staatsangehörige. Am 24.8.15 verstarb ihr Vater, italienischer Staatsangehöriger, mit letztem Wohnsitz in Italien und dort belegenem Nachlass. K, die zu jenem Zeitpunkt in Deutschland lebte, war nach gesetzlicher Erbfolge zu 1/3 als Miterbin berufen. Anfang Juli 2016 gab K ihren Wohnsitz in Deutschland auf. Danach erklärte sie in Italien die nach dortigem Recht erforderliche Annahme der Erbschaft. Das deutsche FA setzte Erbschaftsteuer fest. Die Steuer sei am 24.8.15 und nicht erst mit der in Italien erklärten Annahme der Erbschaft entstanden.

     

    Nach Ansicht der K sei der Erbfall nicht in Deutschland steuerpflichtig. Nach italienischem Recht werde der potenzielle Erbe erst mit der Annahmeerklärung Erbe. Die Annahme entspreche einer aufschiebenden Bedingung i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG. Das FG Hessen (22.08.19, 10 K 1539/17, EFG 19, 1848) wies die Klage ab. Die Erklärung der Annahme der Erbschaft wirke auf den Todeszeitpunkt zurück.

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