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  • · Fachbeitrag · Haftung

    Einfamilienhaus: Übernahme der laufenden Hauskosten keine unentgeltliche Zuwendung

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Trägt der Einkünfte erzielende Ehemann den Kapitaldienst und die laufenden Hauskosten für das eheliche und im Eigentum der Ehefrau stehende gemeinsam genutzte Einfamilienhaus, handelt es sich hierbei nicht um eine unentgeltliche Zuwendung des Ehegatten. Das FA kann daher die Ehegattin nicht nach § 278 Abs. 2 AO für Steuerschulden des Ehegatten in Anspruch nehmen. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin K ist verheiratet und wird mit ihrem Ehemann E zusammen zur ESt veranlagt. K erzielte keine eigenen Einkünfte. K und E bewohnen ein Einfamilienhaus, das im Alleineigentum der K steht. Den Kapitaldienst zur Finanzierung des Hauses und die laufenden Hauskosten trägt E.

     

    Im Rahmen der ESt-Veranlagung teilte das FA die rückständige ESt auf Antrag der K gemäß §§ 268 bis 280 AO auf. Danach entfielen 100 % des rückständigen Betrags auf E. Ferner erging ein ergänzender Bescheid zur Aufteilung nach § 278 Abs. 2 AO. Das FA ging dabei davon aus, dass E sämtliche mit dem Grundbesitz zusammenhängenden Aufwendungen (Kapitaldienst und laufende Hauskosten) durch unentgeltliche Zuwendungen an K getragen habe, da K keine eigenen Einkünfte erziele. Nach Ansicht der K sei der Ergänzungsbescheid rechtswidrig, da E ihr gegenüber unterhaltspflichtig sei, Unterhaltsleistungen seien aber keine Schenkungen.

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