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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    MoPeG lässt grüßen: Unsicherheit bei der GrESt leider noch nicht „vom Tisch“

    von Steuerberater Hans Günter Christoffel, Bornheim

    | Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Wachstumschancengesetz hat bei einigen Steuerberatern erheblichen Stress ausgelöst. Dabei ging es häufig um Fälle, in denen aus schenkungsteuerlicher Sicht die Generationennachfolge noch auf dieses Jahr vorgezogen werden musste, um bei der Grunderwerbsteuer nicht im nächsten Jahr durch die Folgewirkungen des zum 1.1.24 in Kraft tretenden MoPeG unangenehm überrascht zu werden. Denken Sie z. B. an die Aufnahme des Sohnes in ein Einzelunternehmen des Vaters, in dem sich Grundbesitz befindet. Das Einzelunternehmen soll nach Aufnahme des Sohnes als gewerblich tätige OHG fortgesetzt werden. Neben den schenkungsteuerrechtlichen Fragen war zu klären, inwieweit dieser Vorgang durch die Übertragung des Grundbesitzes auf die OHG Grunderwerbsteuer auslöst. Hier ist leider noch keine Entwarnung angesagt. Dies liegt daran, dass der Bundesrat zum Wachstumschancengesetz am 24.11.23 den Vermittlungsausschuss angerufen hat. Nach dem Stand vom 1.12.23 ist noch kein Termin für die Behandlung im Vermittlungsausschuss terminiert. Obwohl damit zu rechnen ist, dass sich Bundestag und Bundesrat über dieses Gesetzesvorhaben einig werden, kann dies allerdings nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden. Was dies im Beratungsalltag zur Konsequenz hat, wird nachfolgend kurz dargestellt. |

    1. Vorhaben der Bundesregierung

    Die Bundesregierung hatte im Entwurf des Wachstumschancengesetzes vor, im Hinblick auf das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) die Steuervergünstigungen bei Übertragung von Grundbesitz, die die Gesamthand betreffen (§ 5 Abs. 1 und 2 GrEStG, § 6 Abs. 3 S. 1 GrEStG sowie § 7 Abs. 2 GrEStG), ab dem 1.1.24 nicht mehr anzuwenden. Begründung: Ab diesem Zeitpunkt gibt es bei rechtsfähigen Personengesellschaften für die Grunderwerbsteuer, die auf das Zivilrecht abstellt, keine Gesamthand mehr.

     

    Um den Betroffenen zumindest Rechtssicherheit bezüglich der Auswirkungen des MoPeG auf laufende Nachbehaltungsfristen des § 5 Abs. 3 S. 1, § 6 Abs. 3 S. 2 und § 7 Abs. 3 S. 1 GrEStG zu verschaffen, sollte in § 23 Abs. 25 GrEStG-E klargestellt werden, dass allein der Entfall des Gesamthandsvermögens nicht zu einer Verletzung dieser Fristen führen sollte. Vielmehr sollten die Nachbehaltensfristen weiterhin gelten und nur dann verletzt werden, wenn sich der Anteil am Gesamthandsvermögen innerhalb der Nachbehaltensfrist vermindert. Damit war das Thema, dass allein durch das Inkrafttreten des MoPeG ab dem 1.1.24 ein Sperrfristverstoß ausgelöst werden konnte, wenn es bis zum 31.12.23 zur Übertragung von Grundbesitz gekommen war, eigentlich vom Tisch. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Proff/Steuber verwiesen (DStR 23, 2465).

     

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