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  • · Fachbeitrag · Freiberufler und Gewerbetreibende

    Erbschaft-/Schenkungsteuer: Erleichterungen bei der Lohnsummenregelung wegen Corona

    von StB Christian Westhoff, Datteln

    | Unter gewissen Voraussetzungen kann Betriebsvermögen bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer steuerbegünstigt übertragen werden. In der Folge müssen dann bestimmte Lohnsummen (oder vereinfacht: Arbeitsplätze) erhalten bleiben. Wird gegen die Lohnsummenregelung verstoßen, muss der ursprünglich begünstigte Erwerb (anteilig) nachversteuert werden. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich nun auf Billigkeitsmaßnahmen verständigt, sofern die Mindestlohnsumme ausschließlich coronabedingt unterschritten wurde (Oberste Finanzbehörden der Länder, Erlass vom 30.12.21, S 3812a, Abruf-Nr. 228704 ). |

    1. Zum Hintergrund

    Für begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG (vor allem Betriebsvermögen) sind ‒ je nach Höhe des Erwerbs ‒ verschiedene Begünstigungen möglich. In der Regel (begünstigtes Vermögen bis 26 Mio. EUR) hat der Erwerber bekanntlich die Wahl zwischen zwei Verschonungsmodellen:

     

    • Die Regelverschonung beträgt 85 % mit einem zusätzlichen Abzugsbetrag von höchstens 150.000 EUR. Der Abzugsbetrag verringert sich, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt die Wertgrenze von 150.000 EUR übersteigt, um 50 % des diese Wertgrenze übersteigenden Betrags. Bei einem begünstigten Vermögen von bis zu 1 Mio. EUR wird eine vollständige Verschonung erzielt.
     

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