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  • · Fachbeitrag · Festsetzungsverjährung

    Zum Pflichtenkreis des § 153 AO bei komplexen Erbschaftsstrukturen

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    | Die Mutter der Klägerin verstarb in 2000. In 2007 ergingen geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1993 bis 1999. Die Klägerin, Tochter und Erbin der Mutter, ist der Auffassung, dass Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Zudem sei ihre Mutter in den hier streitigen Jahren dement und somit schuldunfähig gewesen. Zudem hatte die - in 2001 verstorbene - Schwester der Klägerin die Steuerhinterziehung der Mutter als Gesamtrechtsnachfolgerin nicht i. S. des § 153 Abs. 1 S. 2 berichtigt. Aufgrund der Frage, wem die Steuerhinterziehung eines Gesamtrechtsnachfolgers bei einem anderen Gesamtrechtsnachfolger zuzurechnen ist, hat das FG Hessen die Revision zugelassen. |

     

    Sachverhalt

    Die Mutter der Klägerin K war im Jahr 2000 verstorben, die Schwester C der K verstarb in 2001. Aufgrund einer Mitteilung der Erbschaftsteuerstelle des FA vom 15.2.05 führte die Steuerfahndungsstelle ein Steuerermittlungsverfahren gemäß § 85 AO, § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO durch. K wurde am 21.3.05 über dieses Verfahren informiert: Nach den Prüfungsfeststellungen verfügte die Mutter über Vermögenswerte bei der X-Bank im Ausland. Diese Werte sind unstreitig. Mangels ausreichender Nachweise schätzte die Steuerfahndungsstelle die ausländischen Zinseinkünfte für die Jahre 1993 bis 1999 und definierte einen Kapitalstamm zum Stichtag.

     

    Das FA erließ für die Jahre 1993 bis 1999 jeweils am 30.4.07 geänderte Einkommensteuerbescheide. Hiergegen legte K Einspruch ein. Nach ihrer Ansicht ist Festsetzungsverjährung eingetreten. Die vierjährige Festsetzungsfrist sei bei Beginn des Ermittlungsverfahrens wie auch bei Erlass der geänderten Bescheide abgelaufen gewesen. Die zehnjährige Frist greife nicht ein, da keine Steuerhinterziehung vorliege. Zudem sei ihre Mutter in den Streitjahren bereits dement und somit schuldunfähig gewesen. Die Steuererklärungen seien durch ihre - ebenfalls verstorbene - Schwester C eingereicht worden. Diese sei erst ab 1999 über das Auslandsdepot unterrichtet gewesen.

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