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  • · Fachbeitrag · Familienheim

    Steuerbefreiung greift nur, wenn Familienheim unverzüglich selbst genutzt wird

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Der Erwerber einer vom Erblasser selbst genutzten Wohnung muss diese unverzüglich selbst nutzen, um die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG erhalten zu können. Angemessen ist regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall. Beginnt der Erwerber erst nach sieben Monaten mit der Planung der Renovierung der ungenutzten Wohnung, ist dies nicht „unverzüglich“ - so das FG Münster mit Urteil vom 28.9.16. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger K und sein Bruder B beerbten ihren verstorbenen Vater V. Der V hatte in seinem Testament verfügt, dass K den Grundbesitz, der dem V als Familienwohnheim gedient hatte, allein erhalten solle.

     

    K begehrte für den Erwerb des Grundbesitzes, den er noch nicht bewohnte, die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG, da er diesen Grundbesitz zu renovieren beabsichtige und sodann selbst nutzen wolle. Das FA lehnte die Steuerbefreiung ab, da die bloße Widmung der Wohnung durch den Erben nicht ausreiche, sondern der Einzug in das Familienheim erforderlich sei.

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