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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Besonderheiten bei der Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Der bewertungsrechtliche Begriff „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“ ist tätigkeitsbezogen. Zivilrechtliches Eigentum an Grund und Boden oder am Besatz ist unerheblich. Ist für die Bewertung des Wirtschaftsteils eines LuF-Betriebs der Liquidationswert maßgebend, kann ausnahmsweise der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts geführt werden, wenn der festgestellte Wert das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verletzt. Dies setzt aber regelmäßig voraus, dass der vom FA festgestellte Wert den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert um 40 % oder mehr übersteigt (BFH 16.11.22, II R 39/20). |

     

    Sachverhalt

    Die am 18.9.15 verstorbene Erblasserin E war Eigentümerin von Grundstücken, die zum Teil als Ackerland genutzt wurden. Kläger K ist Alleinerbe der E. Mit Vertrag vom 17.2.16 veräußerte K die Grundstücke zu einem Gesamtkaufpreis von 292.000 EUR. Das FA stellte für die als Ackerland genutzten Flächen einen Grundbesitzwert i. H. v. 238.668 EUR fest, wobei es den Liquidationswert (§ 166 BewG) ansetzte. Als Art der wirtschaftlichen Einheit stellte es „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“ fest. Für die übrigen Flächen stellte das FA Grundbesitzwerte i. H. v. insgesamt 95.870 EUR fest. K war der Ansicht, es liege kein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (LuF) vor. Für die Höhe des Grundbesitzwerts sei daher der anteilig erzielte Verkaufspreis von 196.100 EUR als niedrigerer gemeiner Wert maßgeblich.

     

    Das FG Mecklenburg-Vorpommern (11.11.20, 3 K 369/17) wies die Klage ab. Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts durch einen zeitnahen Verkauf sei für Flächen, die nach § 166 BewG bewertet werden, nur möglich, wenn sich der vom FA festgestellte Grundstückswert als extrem über das normale Maß hinausgehend erweise. Dies sei im Streitfall nicht gegeben, da der festgestellte Grundstückswert den anteilig vereinbarten Kaufpreis nur um 21,7 % übersteige. Der BFH meldete allerdings Bedenken an.

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