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  • · Fachbeitrag · Einspruch versäumt

    Einspruch versäumt ‒ Ausweg fehlerbeseitigende Wertfortschreibung?

    von StB Hans Günter Christoffel, Bornheim

    | In ErbBstg 23, 125 wurde auf die Einspruchsmöglichkeit gegen den Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid hingewiesen. Nach dem Stand Mitte Juni 2023 liegen den Finanzämtern mehr als 3 Mio. Einsprüche gegen die Grundsteuerbescheide vor. Die Dunkelziffer dürfte noch höher sein. Was ist aber zu tun, wenn die Einspruchsfrist versäumt wurde und der Grundsteuerwertbescheid damit bestandskräftig ist? Diese Frage taucht in der Praxis vielfach auf. Eine Antwort darauf soll der nachfolgende Beitrag geben. |

    1. Qualität des Grundsteuerwertbescheids prüfen

    Die Finanzverwaltung weigert sich zurzeit, die Grundsteuerwertbescheide im Hinblick auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit vorläufig zu erteilen. Dies führt in der Praxis dazu, dass vielfach vorsorglich gegen den Feststellungsbescheid Einspruch eingelegt wird. Begründet werden die Einsprüche meist mit dem Verstoß gegen die Übermaßbesteuerung. Denn das Bewertungsgesetz lässt bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts die Möglichkeit eines Nachweises eines niedrigeren Verkehrswerts nicht zu, wie dies insbesondere bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer über § 198 BewG gewährleistet ist. Eine Übermaßbesteuerung kann sich insbesondere durch zu hohe Bodenrichtwerte ergeben, durch den Ansatz typisierter Mieten unter Berücksichtigung der Mietniveaustufen, durch Versagung wertmindernder Faktoren wie ungünstiger Grundstückszuschnitt, Altlastenverdacht sowie Baumängel etc.

     

    Darüber hinaus kann sich die Notwendigkeit ergeben, auch gegen den Grundsteuermessbescheid vorzugehen, weil die pauschalen Nachlässe bei den Sozialwohnungen und den Denkmalschutzbauten nicht ausreichen, die wertmindernden Umstände angemessen zu berücksichtigen.

     

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