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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Vermächtnisweise Leibrentenzahlung an Bruder keine Versorgungsleistung

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Leibrentenzahlungen, die der Erbe aufgrund eines Vermächtnisses an seine Geschwister leistet, dienen regelmäßig der erbrechtlichen Gleichstellung und nicht der Existenzsicherung. Sie sind daher keine Versorgungsleistungen, die zum Sonderausgabenabzug berechtigen (FG München 14.10.11, 8 K 338/08, rkr., Abruf-Nr. 120953).

    Sachverhalt

    Die Klägerin und deren Bruder A beerbten ihren verstorbenen Vater. Bruder B wurde nicht als Erbe eingesetzt und erhielt stattdessen zulasten der Klägerin und des A ein Vermächtnis in Form einer monatlichen Rente. Das Testament des Vaters sah eine Wertsicherungsklausel vor, die sich an den Lebenshaltungskostenindex anlehnte, sowie einen Verweis auf § 323 ZPO. Die Klägerin zahlte an ihren Bruder den auf sie entfallenden hälftigen Anteil an dessen Rente und beantragte, die Zahlungen als dauernde Last bei den Sonderausgaben (SA) nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG (Streitjahre 2001 bis 2004) abzuziehen. Das FA lehnte ab, da die Rente nicht an den Bedürfnissen des Empfängers ausgerichtet worden sei. Es handele sich vielmehr um eine Verrentung des Erbteils.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Zahlungen der Klägerin sind keine Versorgungsleistungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Der Begriff „Versorgungsleistungen“ umfasst grundsätzlich solche Zuwendungen zur Existenzsicherung, durch welche die Grundbedürfnisse des Bezugsberechtigten wie Wohnen und Ernährung und der sonstige Lebensbedarf lebenslänglich abgedeckt werden (BFH 21.10.99, X R 75/97, BStBl II 02, 650). Gesetzlich erb- und pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge des Übergebers können nur dann begünstigte Empfänger der Versorgungsleistungen sein, wenn tatsächlich das Versorgungsbedürfnis im Vordergrund steht. Wird der Bruder bzw. die Schwester des Vermögensübernehmers mit wiederkehrenden Leistungen bedacht, ist in der Regel von einem Gleichstellungszweck auszugehen. Denn die aus Anlass des Erbfalls entstehenden Schulden und auf erbrechtlichen Ausgleich gerichteten Schulden der Erben gegenüber Miterben sind ihrer Rechtsnatur nach privat und berühren nicht die Einkunftssphäre (BFH 20.10.99, X R 86/96, BStBl II 00, 602). Ausnahmen waren bestimmt durch die besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse eines zivilrechtlichen Leibgedingvertrags, insbesondere eine Eingliederung in die Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft des Steuerpflichtigen (BFH 20.10.99, a.a.O.). Diese Merkmale liegen im Streitfall nicht vor.

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