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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    § 2a EStG: Verlustvortrag geht auf den Erben über

    | Die für den Erblasser festgestellten nicht ausgeglichenen Verluste nach § 2a EStG können vom Erben mit positiven Einkünften der jeweils selben Art und aus demselben Staat ausgeglichen werden - so das FG Düsseldorf mit Urteil vom 20.12.16. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger K ist Gesamtrechtsnachfolger seines Vaters V, der bis zu seinem Tod Einkünfte aus der Vermietung eines Hauses in der Schweiz erzielte. Zum 31.12.11 wurden für V verbleibende negative Einkünfte nach § 2a Abs. 1 S. 5 EStG gesondert festgestellt. K erzielte in den Jahren 2012 bis 2014 eigene (positive) Einkünfte aus der Vermietung des geerbten Hauses in der Schweiz und begehrte den Abzug der für V festgestellten Verluste. Das FA lehnte dies ab. Nach Ansicht des K handele es sich im Gegensatz zum Verlustvortrag nach § 10d EStG bei den verbleibenden negativen Einkünften i. S. des § 2a EStG nicht um einen personenbezogenen, sondern um einen streng objekt- und einkunftsquellenbezogenen Verlustvortrag.

     

    Entscheidungsgründe:

    Die Klage ist begründet (FG Düsseldorf 20.12.16, 13 K 897/16 F, Abruf-Nr. 191970) Revision zugelassen). Nach § 2a Abs. 1 S. 1 Nr. 6a EStG dürfen negative Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, wenn diese in einem Drittstaat belegen sind, nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art und aus demselben Staat ausgeglichen werden. Soweit die negativen Einkünfte nicht ausgeglichen werden können, mindern sie die positiven Einkünfte der jeweils selben Art, die der Steuerpflichtige in den folgenden VZ aus demselben Staat erzielt (§ 2a Abs. 1 S. 3 EStG).