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  • · Fachbeitrag · Bundesgerichtshof

    Unterlassene Anzeige nach § 30 ErbStG

    | Der BGH hat in seinem aktuellen Beschluss vom 25.7.11 (1 StR 631/10, Abruf-Nr. 113020 ) den Zeitpunkt bestimmt, in der eine Steuerhinterziehung wegen einer unterlassener Anzeige nach § 30 ErbStG vollendet ist. |

     

    Der BGH stellt dabei auf den Zeitpunkt ab, zu dem die Veranlagung spätestens stattgefunden hätte, wenn der Angeklagte seiner Anzeigepflicht gemäß § 30 Abs. 1 ErbStG rechtzeitig nachgekommen wäre. Für die Bearbeitungsdauer bei den Finanzbehörden geht der BGH von einer fiktiven Steuerfestsetzung innerhalb eines Monats aus; hinzu kommt die Frist des § 30 ErbStG von drei Monaten, sodass eine Steuerhinterziehung aufgrund unterlassener Anzeige vier Monate nach der Erfüllung der Voraussetzungen für die Anzeigepflicht vollendet ist.

     

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch die Reform des ErbStG zum 1.1.09 der Anwendungsbereich der Anzeigepflicht deutlich erweitert wurde. Während früher die Erforderlichkeit der Anzeige die Ausnahme war, ist sie heute die Regel: Nach § 30 Abs. 1 ErbStG ist jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem Finanzamt schriftlich anzuzeigen.

     

    PRAXISHINWEIS | Eine Anzeige ist nach § 30 Abs. 3 ErbStG immer dann entbehrlich, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht oder einem deutschen Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich aus der Verfügung das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt oder im Bereich einer Schenkung der Vertrag notariell beurkundet wurde. Hierzu ist nun seit dem Inkrafttreten der ErbSt-Reform eine Gegenausnahme geregelt: Gehört zum Erwerb von Todes wegen Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen, so verbleibt es bei der Anzeigepflicht - d.h., der Wegfall der Anzeigepflicht nach § 30 Abs. 3 ErbStG gilt im Ergebnis nur noch für den Erwerb von Kapitalvermögen. Hier greift jedoch die Anzeigepflicht der Kreditinstitute (§ 33 ErbStG).

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 235 | ID 29479910

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