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  • · Fachbeitrag · Auskunftsansprüche

    Auskunftsansprüche des Alleinerben - mit Checkliste

    von RAin StBin Martina Weisheit, Frankfurt a. M.

    | Es liegt in der Natur der Sache, dass der Erblasser selbst keine Auskunft - z. B. über die Zusammensetzung des Nachlasses - mehr erteilen kann. Deshalb räumt das Gesetz dem Berechtigten entsprechende Auskunftsansprüche ein. Diese Auskunftsansprüche können auch prozessual im Wege einer Auskunfts- oder Stufenklage geltend gemacht werden. |

    1. Allgemeines

    Im Vorfeld einer prozessualen Durchsetzung müssen die Erfolgschancen und Kosten zum wirtschaftlichen Erfolg ins Verhältnis gesetzt werden. Wichtig ist, welche Informationen der Berechtigte selbst beschaffen kann. Dem Berechtigten können dabei auch Auskunftsansprüche gegen Behörden, Gerichte (Amtsgericht/Handelsregister und Grundbuchamt sowie Finanzämter) und Banken zustehen, die eine Durchsetzung des Auskunftsanspruchs gegenüber dem Leistungsschuldner überflüssig machen können.

     

    Auskunftsbedarf hat der Alleinerbe insbesondere bei der Feststellung, wie umfangreich der Nachlass ist oder wie Nachlassgegenstände beschafft werden können. Der Nachlass geht aufgrund der Universalsukzession auf den Erben automatisch über, ohne dass der Erbe Kenntnis von dem Umfang und dem Bestand des Nachlasses haben muss. Der Auskunftsanspruch des Erben ist wichtig, um das Risiko einer Haftung besser einschätzen zu können. Umgekehrt kann aber auch der Alleinerbe Nachlassgläubigern, Pflichtteilsberechtigten, Nachlass- und Insolvenzverwaltern gegenüber auskunftspflichtig sein.

       

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