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  • · Fachbeitrag · Zugewinnausgleich

    Ehebedingte Zuwendungen aus Schenkungen und Erbschaften im Zugewinnausgleich

    von RAin Cathrin Beckervordersandfort, Münster

    | Der gesetzliche Zugewinnausgleich sieht vor, dass während der Ehe erwirtschaftetes Vermögen bei Beendigung der Ehe geteilt wird. Schenkungen und Erbschaften werden gemäß § 1374 Abs. 2 BGB privilegiert. Problematisch wird es jedoch, wenn die privilegierten Vermögenswerte verbraucht oder gar ganz oder teilweise auf den anderen Ehegatten übertragen werden. Hier sind besondere Vereinbarungen sinnvoll. |

    1. Sachverhalt

    Die Eheleute E haben im Jahr 2007 geheiratet. Anfangsvermögen war auf beiden Seiten i.H. von jeweils 10.000 EUR vorhanden. Diese Beträge wurden während der Ehezeit aufgebraucht. Im Jahr 2008 hat die Ehefrau F einen Betrag i.H. von 200.000 EUR von ihrer Mutter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erhalten. Der Betrag wurde auf das Konto der F überwiesen. Kurz nach der Schenkung haben die Eheleute E eine Immobilie erworben. Beide Ehegatten wurde Miteigentümer zu je ½. Der Kaufpreis von 450.000 EUR wurde teilweise - i.H. von 200.000 EUR - durch die Schenkung an die Ehefrau F aufgebracht, der Restbetrag von 250.000 EUR wurde gemeinsam finanziert. Ein Ehevertrag oder eine gesonderte Vereinbarung zwischen den Eheleuten wurde diesbezüglich nicht getroffen. Im Jahr 2012 wurde die Ehe geschieden. Die Immobilie wurde für nur noch 400.000 EUR verkauft. Das Darlehen valutierte noch i.H. von 200.000 EUR. Weiteres Vermögen gab es nicht.

     

    Die Ehefrau F war der Auffassung, das in die Immobilie investierte „Erbe“ voll zurückzuerhalten. Schließlich seien Erbschaften und Schenkungen durch die gesetzlichen Regelungen zum Zugewinnausgleich geschützt und der Erlös aus dem Haus reiche aus, um den Betrag zurückzuzahlen. Der Ehemann M war der Auffassung, ihm stünde aus dem Hausverkauf ein Betrag von 100.000 EUR zu, nämlich ½ des Erlöses. Den Zugewinnausgleich hatten beide Ehegatten nicht bedacht. Dieser erfolgt durch eine Teilung des während der Ehe entstandenen jeweiligen Zugewinns, also der Vermögensmehrung. Berechnet wird dieser Zugewinn durch Abzug des Anfangsvermögens (Vermögen am Tag der Eheschließung bereinigt um den Kaufkraftschwund) vom Endvermögen (Vermögen am Tag der Rechtshängigkeit des Ehescheidungsantrags).

     

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