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  • · Fachbeitrag · Vor- und Nacherbfolge

    Das Instrument der Vor- und Nacherbschaft richtig einsetzen: Fünf typische Anwendungsbereiche

    von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    | Nach § 2100 BGB kann der Erblasser einen Vor- und einen Nacherben bestimmen. Ist in einer letztwilligen Verfügung eine solche Vor- und Nacherbfolge geregelt, fällt beim Tod des Erblassers die Erbschaft zunächst beim Vorerben an. Mit dem Eintritt des Nacherbfalls fällt dann das Vermögen, das der Vorerbe vom Erblasser bekommen hat, unabhängig von einer letztwilligen Verfügung des Vorerben dem Nacherben an - d.h. der Vorerbe ist quasi Erbe auf Zeit. |

    1. Wesentliche Rechtsfolgen der Vor- und Nacherbfolge

    Eine der wichtigsten Rechtsfolgen der Vor- und Nacherbfolge ergibt sich aus dem Trennungsprinzip. Danach bildet das vom Erblasser ererbte Vermögen beim Vorerben ein Sondervermögen, welches getrennt von seinem Eigenvermögen zu halten ist. Bereits daraus folgt, dass beim Tod des Vorerben etwaige Pflichtteilsberechtigte des Vorerben nur auf dessen Eigenvermögen zugreifen können und gerade nicht auf das im Wege der Vorerbschaft erworbene Vermögen.

     

    Beim Vorerben entstehen demnach mit dem Vorerbfall zwei Vermögensmassen, die getrennt voneinander zu betrachten sind. Einmal das im Wege der Vorerbschaft erworbene Vermögen und das Eigenvermögen des Vorerben. Weiter ist zu beachten, dass der eingesetzte Nacherbe gerade nicht den Vorerben beerbt, sondern den ursprünglichen Erblasser, der die Person des Nacherben letztwillig bestimmt hat.

       

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