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  • · Fachbeitrag · Testamentsgestaltung

    Das Kaufrechtsvermächtnis im Lichte der Erbschaftsteuer und der Grunderwerbsteuer

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Kaufrechtsvermächtnisse gehören aus zivilrechtlicher Sicht zu den anerkannten Instrumenten der Testamentsgestaltung. Aufgrund der früheren Rechtsprechung des BFH wurde davon ausgegangen, dass der Erwerb eines Grundstücks aufgrund eines solchen Kaufrechtsvermächtnisses der Erbschaftsteuer unterliegt und daher nach § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit ist. Jüngst hat der BFH (16.1.19, II R 7/16, Abruf-Nr. 209149 ) seine Rechtsprechung hierzu allerdings eingeschränkt. Bei der Testamentsgestaltung sollte man die vom BFH für denkbar erachteten Auslegungsmöglichkeiten des Vermächtnisses daher unbedingt im Blick haben. |

    1. Zivilrechtliche Grundlagen

    Eine spezielle Vorschrift für das Kaufrechtsvermächtnis enthält das Zivilrecht nicht. Es handelt sich um ein Vermächtnis, das gemäß § 2147 BGB den Erben oder Vermächtnisnehmer beschwert und gemäß § 2174 BGB den Anspruch des Vermächtnisnehmers begründet. Dabei ist der genaue Inhalt des Anspruchs im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln. So kann es sein, dass dem Bedachten ein Anspruch auf Abschluss eines Kaufvertrags über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück eingeräumt wird. Vermachter Gegenstand nach § 2174 BGB ist in einem solchen Fall der schuldrechtliche Anspruch, den Abschluss des Kaufvertrags zu fordern. Erst mit dem Abschluss des Kaufvertrags wird der Anspruch auf Übereignung des Grundstücks begründet.

     

    Der Bedachte kann durch Vermächtnis aber auch das Recht erhalten, unmittelbar die Übertragung eines bestimmten Grundstücks ‒ ggf. gegen Zahlung eines Kaufpreises ‒ aus dem Nachlass zu fordern. In diesem Fall begründet das Vermächtnis selbst einen Übereignungsanspruch. Ist dieses Recht an eine spätere Ausübungserklärung des Bedachten geknüpft, handelt es sich um einen aufschiebend bedingten Auflassungsanspruch (vgl. BGH 27.6.01, IV ZR 120/00, BGHZ 148, 187).

       

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