Erbschaftsteuergesetz erneut
auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand
Nachdem das BVerfG (30.10.10, 1 BvR 3196/09, 1 BvR 3197/09, 1 BvR 3198/09, DStR 10, 2508) im letzten Jahr drei Verfassungsbeschwerden, mit denen die Beschwerdeführer sich auf ihre Testierfreiheit beriefen und geltend machten, durch § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG, § 13a Abs. 1 S. 2 und 5 ErbStG, § 16 Abs. 1 ErbStG und § 19 Abs. 1 ErbStG in mehreren Grundrechten (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 GG) verletzt zu sein, gar nicht erst zur Entscheidung angenommen hat, könnte es demnächst erneut zu einer Vorlage durch den BFH kommen.
Quelle: Ausgabe 01 / 2012 | Seite 15 | ID 30628620
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