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  • 01.09.2002 · Fachbeitrag · Zugewinngemeinschaft

    Keine Realteilung bei Zugewinnausgleich

    | Die Zugewinngemeinschaft ist keine Gemeinschaft. Die Eheleute bilden kein gemeinschaftliches Vermögen und einer Auseinandersetzung (vgl. §§ 749 ff. BGB) bedarf sie nicht. An deren Stelle tritt der Zugewinnausgleich. Eine gewinnneutrale Realteilung bei Beendigung kommt nicht in Betracht (BFH 21.3.02, IV R 1/01, DStR 02, 1209). (Abruf-Nr. 020790) |

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