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  • 01.09.2002 · Fachbeitrag · Unternehmensverkauf

    Gewinnabhängiger Kaufpreis

    | Wird der Mitunternehmeranteil gegen einen gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreis veräußert, so ist das Entgelt zwingend als laufende nachträgliche Betriebseinnahme in der Höhe zu versteuern, in der die Summe der Kaufpreiszahlungen das ✁ ggf. um Einmalleistungen gekürzte✁ Schlusskapitalkonto zuzüglich der Veräußerungskosten überschreitet (BFH 14.5.02, VIII R 8/01, BFH/NV 02, 1101). (Abruf-Nr. 020814) |

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