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  • 06.08.2008 | Umsatzsteuer

    Testamentsvollstreckung und Nachlasspflegschaft keine berufstypische Leistung eines RA oder StB

    Ein Steuerberater, der als Testamentsvollstrecker und als Nachlasspfleger tätig wird, führt diese Leistungen auch dann im Inland aus, wenn die Erben im Drittlandsgebiet wohnen (BFH 3.4.08, V R 62/05, Abruf-Nr. 081949).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger ist Steuerberater und war als Testaments­vollstrecker und Nachlasspfleger für Erben mit Wohnsitz in einem Drittland tätig. Nach seiner Ansicht waren die Umsätze hieraus im Inland nicht steuerbar. Seine Leistungen habe er nach § 3a Abs. 3 i.V. mit Abs. 4 Nr. 3 UStG an den ausländischen Wohnsitzen der Erben ausgeführt. Nach Auffassung des FA und FG (EFG 06, 1372) sind die Testamentsvollstreckung und Nachlasspflegschaft keine berufstypischen Dienstleistungen eines Steuer­beraters (StB) oder Rechtsanwalts (RA). Der Ort der Leistung ist daher im Inland (§ 3a Abs. 1 UStG). 

     

    Entscheidungsgründe

    Der Ort der Leistungen bestimmt sich nach § 3a Abs. 1 UStG. Als Testamentsvollstrecker vertritt der RA nicht die Interessen des Erblassers, sondern vollzieht nur seinen festgelegten Willen. Dagegen muss der RA im Rahmen der Rechtsberatung die Interessen des Mandanten wahrnehmen. Die Leistung der Testamentsvollstreckung entspricht überwiegend einer wirtschaftlichen Tätigkeit (Bewertung und Verteilung des Vermögens des Erblassers, Schutz dieses Vermögens, Fruchtziehung). Die Leistungen eines RA dienen aber vor allem der Rechtspflege. Auch der BGH sieht in der Testamentsvollstreckung keine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten (11.11.04, ZEV 05, 122). 

     

    Auch die Leistungen eines Nachlasspflegers fallen nicht unter § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG. Hauptaufgabe des Nachlasspflegers ist die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses; er ist gesetzlicher Vertreter der Erben. Seine Tätigkeit erstreckt sich aber im Wesentlichen nicht auf die Rechtspflege. Es handelt sich bei der Nachlasspflegschaft rechtlich um eine Personenpflegschaft und der Aufgabe nach um eine Art Vermögensverwaltung (Palandt/Edenhofer, BGB, § 1960 BGB, Rn. 9). Auch macht die Vereinbarkeit einer wirtschaftsberatenden oder treuhänderischen Tätigkeit mit dem Steuerberaterberuf (§ 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG) die Nachlasspflege nicht zu einer berufstypischen Steuerberatertätigkeit. 

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