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  • 11.03.2008 | Testamentsvollstreckung

    Wenn die Testamentsvollstreckung über 30 Jahre hinausgeht

    von RA / StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
    Sind seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen und soll die Verwaltung des Nachlasses nach dem Willen des Erblassers über 30 Jahre hinaus bis zum Tode des Testamentsvollstreckers fortdauern, verliert die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung ihre Wirksamkeit mit dem Tode des letzten Testamentsvollstreckers, der innerhalb von 30 Jahren seit dem Erbfall zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde (BGH 5.12.07, IV ZR 275/06, Abruf-Nr. 080208).

     

    Sachverhalt

    Das Verfahren betrifft die Testamentsvollstreckung über den Nachlass des am 20.7.51 verstorbenen Kronprinzen Wilhelm Prinz von Preußen (Erblasser), dem ältesten Sohn des 1941 verstorbenen Deutschen Kaisers Wilhelm II. Streitig ist die Fortdauer einer angeordneten Testamentsvollstreckung. 

     

    Entscheidungsgründe

    Der Erblasser kann das Ende der Testamentsvollstreckung nach § 2210 S. 2 BGB von einer Kombination der genannten Ereignisse (Tod des Erben oder Tod des Testamentsvollstreckers) abhängig machen, sodass ein Ende der Testamentsvollstreckung erst anzunehmen ist, wenn beide Bedingungen erfüllt sind. Soweit die Testamentsvollstreckung aber über 30 Jahre hinausgeht, unterliegt die Testamentsvollstreckung einer zeitlichen Begrenzung. Wie diese Grenzziehung vorzunehmen ist, wird bislang nicht einheitlich beurteilt: 

     

    • Die Generationentheorie stellt bei der Frage, wie lange eine Testamentsvollstreckung i.S. des § 2209 S. 1 BGB dauern könne, wenn sie nach dem Willen des Erblassers über 30 Jahre hinaus bis zum Tode des (Ersatz-) Testamentsvollstreckers dauern solle, in Anlehnung an § 2109 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB (Nacherbschaft) und § 2163 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Vermächtnis) darauf ab, ob der (Ersatz-)Testamentsvollstrecker zur Zeit des Erbfalls bereits gelebt habe. Wenn dies der Fall sei, könne sich seine Verwaltung über den in § 2210 S. 1 BGB genannten Zeitraum von 30 Jahren hinaus bis zu seinem Tode erstrecken (§ 2210 S. 2 BGB); wenn nicht, ende die Testamentsvollstreckung spätestens mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall oder mit dem Tode des Erben oder des Nacherben.

     

    • Nach der Amtstheorie muss der (Ersatz-)Testamentsvollstrecker, wenn die Verwaltung des Nachlasses bis zu seinem Tode dauern und eine Umgehung des Gesetzes verhütet werden soll, vor Ablauf von 30 Jahren seit dem Erbfall ernannt sein.

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