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  • 01.08.2005 | Schenkungsteuer

    Persönlicher Freibetrag bei Vorerwerben

    von StB / WP Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
    Bei der Berücksichtigung früherer Erwerbe (§ 14 ErbStG) ist die ErbSt/SchenkSt für den letzten Erwerb so zu berechnen, dass sich der dem Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des jeweiligen Erwerbs zustehende persönliche Freibetrag tatsächlich auswirkt, soweit er nicht bereits verbraucht worden ist (BFH 2.3.05,II R 43/03, Abruf-Nr. 051887).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    In 1987 erhielt der Kläger von seinem Vater 560.332 DM (Vorschenkung I), in 1990 weitere 3.046.217 DM (Vorschenkung II) und 843.729 DM (Vorschenkung III) in 1995. Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Vorschenkung I erhielt er in 1997 noch einmal 1.319.839 DM, für die der Vater die Übernahme der SchenkSt zusagte. Streitig war die Berücksichtigung des Freibetrags von 400.000 DM (§ 14 Abs. 1 S. 2und 3 ErbStG), der in den Jahren 1990 und 1995 noch nicht anwendbar war. Im folgenden werden die unterschiedlichen Berechnungen des BFH und des FG (FA) gegenübergestellt:  

     

    Berechnung fiktive Steuer für Vorerwerbe

     

    FA und FG 

    BFH 

    Vorschenkungen II und III 

    3.889.946 DM 

    3.889.946 DM 

    ./. Freibetrag 1997 

    400.000 DM 

    ----- 

    + wieder auflebender Freibetrag 1987 

    90.000 DM 

    ----- 

    steuerlicher Erwerb 

    3.579.900 DM 

    3.889.946 DM 

    x Steuersatz 19 % 

    680.181 DM 

    739.081 DM 

     

     

    Berechnung Steuerschuld

     

    Festsetzung FA und FG 

    Festsetzung BFH 

    Nettoerwerb 

     

    1.319.839 DM 

     

    1.319.839 DM 

    + zu übernehmende SchenkSt 

     

     

     

     

    Erwerb 

    1.319.839 DM 

     

    1.319.839 DM 

     

    + Vorschenkungen II und III 

    3.889.946 DM 

     

    3.889.946 DM 

     

    ./. Freibetrag 

    400.000 DM 

     

    400.000 DM 

     

    steuerpflichtiger Erwerb 

    4.809.700 DM 

     

    4.809.700 DM 

     

    x Steuersatz 19 % 

    913.843 DM 

     

    913.843 DM 

     

    ./. fiktive Steuer auf Vorerwerbe 

    680.181 DM 

     

    739.081 DM 

     

    zu übernehmende Steuer 

    233.662 DM 

    233.662 DM 

    174.762 DM 

    174.762 DM 

    Bruttoerwerb 

     

    1.553.501 DM 

     

    1.494.601 DM 

    + Vorschenkungen II und III 

     

    3.889.946 DM 

     

    3.889.946 DM 

     

     

    5.443.447 DM 

     

    5.384.547 DM 

    ./. Freibetrag 

     

    400.000 DM 

     

    400.000 DM 

    steuerpflichtiger Erwerb 

     

    5.043.400 DM 

     

    4.984.500 DM 

    x Steuersatz 19 % 

     

    958.246 DM 

     

    947.055 DM 

    ./. Anrechnungsbetrag 

     

    680.181 DM 

     

    739.081 DM 

    festzusetzende SchenkSt 

     

    278.065 DM 

     

    207.974 DM 

     

    Bei der Berechnung der nach § 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG abziehbaren fiktiven Steuer ist ein Freibetrag vom Wert der Vorschenkungen in der Höhe abzuziehen, in der ihn der Steuerpflichtige innerhalb von zehn Jahren vor dem letzten Erwerb tatsächlich für Erwerbe von derselben Person verbraucht hat. Die Hinzurechnung eines „wieder auflebenden Freibetrags“ bei Schenkungsketten über zehn Jahre hinaus entfällt. 

     

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