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  • 01.09.2007 | Schenkungsteuer

    Formwechsel eines Familienvereins in eine GmbH

    von WP / StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
    Der Formwechsel eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in eine Kapitalgesellschaft unterliegt nicht der Schenkungsteuer (BFH 14.2.07, II R 66/05, Abruf-Nr. 072263).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger war mit seiner Mutter und Schwester Mitglied des „Familien-Vereins e.V.“, dessen Zweck die Pflege und Förderung gemeinschaftlicher Familieninteressen war. Im Jahr 2000 beschlossen die Vereinsmitglieder, den Verein im Wege des Formwechsels nach §§ 272 ff. UmwG in eine GmbH umzuwandeln und sich an deren Stammkapital zu je 1/3 zu beteiligen. Die GmbH wurde sodann im Handelsregister eingetragen. 

     

    Das FA nahm an, dass der Erwerb der GmbH-Anteile nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG der SchenkSt unterliege. Die Vorschrift sei zwar nicht dem Wortlaut nach, aber entsprechend anzuwenden, weil der Formwechsel eines rechtsfähigen Vereins in eine Kapitalgesellschaft erst durch das UmwG mit Wirkung zum 1.1.95 zugelassen worden sei. Nach der bis dahin geltenden Rechtslage habe ein Verein nur durch Auflösung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG und Einbringung des auszukehrenden Vereinsvermögens in eine Kapitalgesellschaft „umgewandelt“ werden können. Das FG (EFG 06, 57) gab der Klage statt, da es für den Steuerbescheid keine Rechtsgrundlage gebe. 

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision des FA ist unbegründet. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden, was bei Auflösung eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, erworben wird. Mit dem Begriff „Auflösung eines Vereins“ knüpft § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 ErbStG an das Zivilrecht an. Nach § 45 BGB fällt das Vermögen dann an die in der Satzung oder auf andere Weise bestimmten Personen. 

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