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  • 10.04.2008 | Schätzung

    Festsetzung von Erbschaftsteuer gegen Unbekannt

    Die ErbSt-Bescheide sind an den Nachlasspfleger als gesetzlichen Vertreter für die unbekannten Erben bekanntzugeben. Das FA ist nach angemessenem Zeitraum zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen berechtigt. Bei der Schätzung kann von gleichen Erbanteilen jedes Erben und von der Zuordnung in die Steuerklasse III ausgegangen werden (FG Düsseldorf 22.8.07, 4 K 298/05, Abruf-Nr. 080939).

     

    Sachverhalt

    Der unverheiratete Erblasser hinterließ keine letztwillige Verfügung. Der Nachlasspfleger N reichte nach 5 Jahren eine ErbSt-Erklärung ein und gab darin an, es seien vorläufig zwei Erben dritter Ordnung ermittelt worden. Die Erbquoten seien unbekannt. Ein weiteres Jahr später schätze das FA die ErbSt und ging dabei von zwei Erben jeweils der Steuerklasse III aus. N wandte sich gegen die Inanspruchnahme unbekannter Erben als solche. Das FA wies den Einspruch zurück, da eine ErbSt-Veranlagung bereits erfolgen dürfe, wenn die Erben noch nicht feststünden. 

     

    Entscheidungsgründe

    Unbekannten Erben (§ 1960 Abs. 1 S. 2 BGB, § 1961 BGB) können Steuerschuldner und Beteiligte eines Steuerschuldverhältnisses sein. Nach § 31 Abs. 6 ErbStG ist anstelle der unbekannten Erben der Nachlasspfleger zur Abgabe der ErbSt-Erklärung verpflichtet. Nach § 32 Abs. 2 ErbStG ist der Bescheid dem Nachlasspfleger bekannt zu geben. Der Nachlasspfleger ist nicht Inhaber eines privaten Amtes, sondern gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben und daher nur Bekanntgabeadressat. Die unbekannten Erben sind Inhaltsadressaten der Bescheide und Beteiligte des Steuerschuldverhältnisses (BFH 21.12.04, BFH/NV 05, 704). 

     

    Das FA war auch zur Schätzung nach § 162 AO befugt. Es hat dem Nachlasspfleger mit 6 Jahren eine angemessene Zeit zur Erbenermittlung eingeräumt. Bestandteil der Schätzung sind auch die Zahl der Erben, die Freibeträge und die Steuerklasse nach § 15 ErbStG. Die Steuerklasse III ist nicht zu beanstanden, da nähere Verwandte, deren Erwerb einer niedrigeren Steuerklasse unterfallen könnte, vorliegend auszuschließen waren. Die Annahme gleicher Erbteile jedes Erben ist ebenfalls nicht zu beanstanden, denn hieraus folgt keine zu hohe Schätzung. Es werden nämlich die Freibeträge nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG weitestmöglich ausgenutzt. 

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