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  • 01.05.2001 · Fachbeitrag · Pflichtteilsverzicht

    Verzicht gegen Entgelt ist Schenkung

    | Schließen künftige gesetzliche Erben einen Vertrag gemäß § 312 Abs. 2 BGB (Verzicht auf künftige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen Entgelt), stellt die Zahlung eine freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar. Die Steuerklasse richtet sich nach dem Verhältnis des Zuwendungsempfängers (des Verzichtenden) zum künftigen Erblasser (BFH 25.1.01, II R 22/98, LEXinform 0571657). (Abruf-Nr. 010365) |

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