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  • 01.08.2006 | Pflichtteil

    Pflichtteilsergänzungsansprüche und die Bewertung des Wohnrechts im Erbfall

    Wenn es nach § 2325 Abs. 2 S. 2 HS. 1 BGB auf den Grundstückswert im Zeitpunkt des Erbfalls ankommt, bleibt der Wert des dem Erblasser bei vorheriger Grundstücksübertragung vorbehaltenen Wohnrechts unberücksichtigt (BGH 8.3.06, IV ZR 263/04, Abruf-Nr. 061079).

     

    Sachverhalt

    Die Beklagte ist testamentarische Alleinerbin nach ihrer Mutter geworden. Im Wege der vorweggenommenen Erbfolge hatte sie zuvor von ihrer Mutter den mit einem Vierfamilienhaus bebauten Grundbesitz unter Vorbehalt eines unentgeltlichen lebenslangen Wohnungsrechts erhalten. Die Klägerin, die Schwester der Beklagten, macht nun Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach ihrer verstorbenen Mutter geltend. Dabei ist streitig, ob bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs der Grundstückswert abzüglich des vorbehaltenen Wohnrechts maßgeblich ist.  

     

    Entscheidungsgründe

    In ständiger Rechtsprechung geht der BGH davon aus, dass unter Beachtung des Niederstwertprinzips in § 2325 Abs. 2 S. 2 BGB die Schenkung eines Grundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt nur in einem bestimmten Umfang ergänzungspflichtig ist. Ergänzungspflicht besteht danach lediglich insoweit, als der Grundstückswert den Wert des dem Erblasser verbliebenen Nießbrauchs übersteigt.  

    • Kommt es danach auf den Stichtag der Grundstücksübertragung an, weil der für den Zeitpunkt des Schenkungsvollzuges – ohne Berücksichtigung des Wohnrechts – ermittelte Wert des Grundstücks unter dessen Wert im Zeitpunkt des Erbfalls liegt, ist der Wert des Wohnungsrechts bei der Ermittlung des ergänzungspflichtigen Schenkungswertes in Abzug zu bringen.
    • Ist dagegen der Grundstückswert im Zeitpunkt des Erbfalls der maßgebliche Wert, weil er über dem Wert der Schenkung – ohne Berücksichtigung des Wohnrechts – liegt, kommt ein Abzug nicht mehr in Betracht. In diesem Zeitpunkt ist das Wohnungsrecht nicht mehr werthaltig, es ist erloschen (vgl. BGHZ 118, 49 ff.; 125, 395, 397, 399).

     

    Praxishinweis

    Im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs (§ 2325 BGB) ist zu beachten, dass allein Schenkungen eine Ausgleichspflicht begründen können.Voll entgeltliche Verträge sind nicht ausgleichspflichtig, bei teilentgeltlichen Verträgen bezieht sich die Ausgleichspflicht allein auf den unentgeltlichen Teil. Beispielsweise können übernommene Pflegeverpflichtungen und Pflegeleistungen in Form echter Gegenleistungen Entgelt begründen (Palandt/Edenhofer, BGB, § 2325 Rn. 19). Solche Entgeltsbestimmungen sind sogar noch nachträglich möglich. (GS) 

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