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  • 01.11.2007 | Nachlassverbindlichkeit

    Rechtsanwaltskosten im FG-Verfahren

    Die vom Erben aufgewendeten Kosten für einen Rechtsstreit, der die von ihm zu tragende eigene ErbSt betrifft, sind nicht gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig. Dies gilt auch für die von dem Erben aufgewendeten Kosten für seine Vertretung im Einspruchs- oder Klageverfahren eines Vermächtnisnehmers, zu denen der Erbe hinzugezogen bzw. beigeladen wurde (BFH 20.6.07, II R 29/06, Abruf-Nr. 072920).

     

    Sachverhalt

    Die Kläger sind Miterben nach der Erblasserin (E). Zum Nachlass gehörte ein Grundstück, für das E der Vermächtnisnehmerin (V) ein Kaufrechtsvermächtnis eingeräumt hatte. V legte gegen die für diesen Erwerb festgesetzte ErbSt Einspruch und Klage ein. Die Kläger waren zu diesem Einspruchs- und Klageverfahren hinzugezogen worden. Das Klageverfahren endete mit einer tatsächlichen Verständigung über den gemeinen Wert des Vermächtniserwerbs. Das FA berücksichtigte die Rechtsanwaltskosten der Kläger nicht als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision ist unbegründet. Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG sind als Nachlassverbindlichkeiten u.a. die Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehen. Nach § 10 Abs. 8 ErbStG ist die vom Erwerber zu entrichtende eigene ErbSt nicht als Nachlassverbindlichkeit i.S. des § 10 Abs. 5 ErbStG abzugsfähig. Damit wird die eigene ErbSt wie eine unbeachtliche Verwendung des Erwerbs nach dem Erbfall behandelt. Nach dieser Wertung erstreckt sich das Abzugsverbot auch auf die dem Erwerber entstehenden Rechtsverfolgungskosten, die er zur Abwehr der von ihm zu entrichtenden eigenen ErbSt aufwendet (zutreffend H 29 ErbStR).  

     

    Im Streitfall hätte die Beteiligung der Kläger am Einspruchs- und Klageverfahren der V – bei Ergehen einer entsprechenden Entscheidung – ebenfalls ermöglicht, die gegen die Kläger ergangenen Steuerbescheide gemäß § 174 Abs. 5 i.V. mit Abs. 4 AO zu ändern und auch dort die richtigen steuerlichen Folgerungen zu ziehen. Und obwohl das Verfahren mit einer tatsächlichen Verständigung über den Wert des Vermächtniserwerbs endete, ändert das nichts an dieser Beurteilung: Denn auch hier hat die Beteiligung des Erben am Verfahren des Vermächtnisnehmers der Abwehr einer möglichen Erhöhung der gegen den Erben festgesetzten ErbSt gedient. 

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