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  • 15.05.2008 | Minderjährige

    Wirksame Schenkung eines Darlehens?

    von WP / StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
    Die unentgeltliche Abtretung der Gesellschafterdarlehen eines beherrschenden GmbH-Gesellschafters an seine minderjährigen ebenfalls an der GmbH beteiligten Kinder und die anschließende Weitergewährung der Darlehen auf der Grundlage neu abgeschlossener Darlehensverträge ist ertragsteuerlich wirksam (BFH 19.12.07, VIII R 13/05, Abruf-Nr. 080588).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger hatte Darlehensforderungen gegen eine GmbH, an der er beherrschend beteiligt war. Die übrigen Anteile hielten seine Frau und seine minderjährigen Kinder. Der Kläger schenkte die Darlehensforderungen seinen Kindern, welche diese mit neuen Verträgen vom gleichen Tag mit einer Laufzeit von 5 Jahren und 6-monatiger Kündigungsfrist verzinslich weitergewährten. Die Kinder wurden von der Frau des Klägers vertreten. 

     

    Das FA behandelte die Zinszahlungen an die Kinder als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an den Kläger, da die Schenkungen an die Kinder mangels wirksamer Vertretung derselben unwirksam seien. Die Kinder hätten keine Verfügungsmacht an den Darlehensforderungen erlangt. Ferner habe die Mutter als GmbH-Gesellschafterin bei den Vertragsabschlüssen allein gesellschaftliche Interessen vertreten. Das FG gab der Klage (EFG 05, 1046) statt. 

     

    Entscheidungsgründe

    Das FG hat die Schenkung zutreffend als zivil- und steuerrechtlich wirksam anerkannt und die Zinsen nicht als vGA angesehen. Die Schenkung der Darlehensforderungen war für die minderjährigen Kinder rechtlich vorteilhaft, sodass sie hierzu keiner Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter bedurften (§§ 107, 181 BGB). Die – aufgrund einer 5-jährigen Mindeslaufzeit rechtlich nachteiligen – zwischen den Kindern und der GmbH neu vereinbarten Darlehensverträge sind von den vorausgegangenen Schenkungen unabhängige Rechtsgeschäfte. Die Mutter der Kinder konnte dieselben hierbei nicht wirksam vertreten, da gemäß § 1629 Abs. 1 S. 2 BGB minderjährige Kinder von beiden Eltern gemeinschaftlich vertreten werden. Jedoch war der Kläger als Geschäftsführer der GmbH gemäß § 1629 Abs. 2 S. 1 BGB i.V. mit § 1795 Abs. 2 BGB und § 181 BGB von der gesetzlichen Vertretung ausgeschlossen. Damit waren die Darlehensverträge mangels Beteiligung von Ergänzungspflegern schwebend unwirksam (§ 177 Abs. 1 BGB). 

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