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  • 11.03.2008 | Lebensversicherung

    Voll eingezahlte, später fällige Lebensversicherung

    Eine voll eingezahlte noch nicht fällige Lebensversicherung (LV) ist nicht mit der Ablaufleistung, sondern mit 2/3 der eingezahlten Beiträge anzusetzen, sofern nicht der Rückkaufswert nachgewiesen wird (FG Hessen 7.3.07, 1 K 1046/03, Rev. eingelegt, Az. BFH: II R 27/07, Abruf-Nr. 073502).

     

    Sachverhalt

    Am 1.9.86 schloss der Erblasser eine LV mit abgekürzter Beitragszahlung (6 Jahre) ab. Die Versicherungsleistung wurde zum 1.9.99 (garantiert) fällig. Die Klägerin übernahm als Vermächtnisnehmerin alle Rechte und Pflichten aus diesem LV-Vertrag. Der Erblasser verstarb 1993.  

     

    Das FA behandelte die Forderung gegen die Lebensversicherung als betagte Forderung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG auf den Fälligkeitszeitpunkt 1.9.99, die es, mangels konkreter Kenntnis der Versicherungssumme, schätzte. Die Klägerin machte geltend, die LV müsse auf den Todestag des Erblassers erfasst und nach § 12 Abs. 4 BewG mit 2/3 der eingezahlten Beiträge angesetzt werden. Schließlich sei sie mit dem Todestag Vollrechtsinhaberin des Lebensversicherungsvertrages geworden. 

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist begründet. Die LV war nicht auf den 1.9.99 mit der Ablaufleistung, sondern auf den Todestag des Erblassers mit 2/3 der eingezahlten Beiträge als Erwerb zu erfassen. Es handelt sich um einen Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), für den die Steuer nach § 9 Abs. 1 ErbStG mit dem Tod des Erblassers entsteht. Allerdings sieht § 9 Abs. 1 Nr. 1a Altern. 2 ErbStG eine Ausnahme für den Erwerb betagter Forderungen vor. Eine betagte Forderung liegt zivilrechtlich vor, wenn eine Forderung entstanden, die Fälligkeit aber hinausgeschoben wurde – wie z.B. im Fall einer Stundung. Dennoch hat der BFH diese Ausnahme für nicht anwendbar erklärt, wenn die Forderungen zu einem feststehenden Zeitpunkt fällig werden (BFH 27.8.03, BStBl II 03, 921). Denn in solchen Fällen entsteht die Steuer gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i.V. mit § 12 Abs. 3 BewG bereits mit dem Tod des Erblassers.  

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