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  • 11.03.2008 | GmbH-Anteile

    Zeitpunkt der Ausführung von Schenkungen

    Die Schenkungsteuer für den Erwerb der mit der Kapitalerhöhung geschaffenen GmbH-Anteile entsteht mit dem Antrag auf Eintragung in das Handelsregister und nicht bereits mit dem Beschluss der Kapitalerhöhung (FG Nürnberg 20.9.07, IV 277/2004, Abruf-Nr. 080632).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger und sein Vater V waren Gesellschafter einer GmbH. Am 10.11.93 beschlossen sie eine Kapitalerhöhung. Am 11.11.93 trat V dem Kläger notariell seinen Alt-Geschäftsanteil und seinen durch die Kapitalerhöhung geschaffenen Anteil ab. Die Kapitalerhöhung wurde am 11.5.94 zum Handelsregister (HR) angemeldet, die Eintragung erfolgte am 22.8.95.  

     

    Der Kläger war der Ansicht, dass die Schenkung des neugeschaffenen GmbH-Anteils bereits am 11.11.93 erfolgt sei – hierdurch käme das für ihn günstigere und bis 11.11.93 anwendbare „Einlagemodell“ zum Tragen. Er und sein Vater hätten bis 11.11.93 alles Erforderliche getan, damit die Kapitalerhöhung wirksam werde. Nach Auffassung des FA ist die Schenkung dagegen erst nach dem 11.11.93 erfolgt. 

     

    Entscheidungsgründe

    Die SchenkSt für den Erwerb des neu geschaffenen GmbH-Anteils entsteht mit dem Antrag auf Eintragung ins HR am 11.5.94. Bei einer Kapitalerhöhung entstehen die neuen Geschäftsanteile gesellschaftsrechtlich mit Eintragung der Kapitalerhöhung ins HR. Die neuen Geschäftsanteile können aber schon vor der Eintragung der Kapitalerhöhung abgetreten werden, die Abtretung wirkt jedoch erst mit der Eintragung (BGH 26.9.94, GmbHR 95, 119). In diesem Fall findet im Zeitpunkt der Eintragung ins HR ein Durchgangserwerb bei den in der Übernahmeerklärung aufgeführten und beim HR angemeldeten Übernehmern (hier V) statt, welche der Gesellschaft trotz Abtretung der künftigen GmbH-Anteile für die Volleinzahlung der Einlage verhaftet bleiben. Am 22.8.95 wurde V deshalb erneut Gesellschafter der GmbH und erst einen Augenblick danach wirkte die Abtretung des Geschäftsanteils an den Kläger. Es wäre nicht angebracht, die Entstehung der SchenkSt erst mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Kapitalerhöhung in das HR anzunehmen. Denn dieser Zeitpunkt hängt wesentlich von der Mitwirkung des Registergerichts ab.  

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