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  • 10.01.2008 | Gemischte Schenkung

    Pflegeleistung als Gegenleistung

    Im Rahmen einer gemischten Schenkung ist eine aufschiebend bedingte Pflegeleistung bei Bedingungseintritt mit dem zum Stichtag geltenden Tariflohn für ungelernte Pflegekräfte zu bewerten (FG Rheinland-Pfalz 23.3.07, 4 K2892/04, Abruf-Nr. 073893).

     

    Entscheidungsgründe

    Verpflichtet sich der Beschenke zur Erbringung einer Gegenleistung, die gemessen an dem Wert des Schenkgegenstands weit dahinter zurückbleibt, und erkennen die Parteien dies, handelt es sich um eine nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerbare gemischte Schenkung.  

     

    Bei der gemischten freigebigen Zuwendung unterliegt nur der unselbstständige freigebige Teil der Zuwendung der Schenkungsteuer. Dieser Teil ist die Bereicherung i.S. von § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG und bestimmt sich nach dem Verhältnis des Verkehrswerts der Bereicherung des Bedachten zum Verkehrswert der Leistung des Schenkers. Das FG wertet die Pflegeleistung i.H. des Tariflohns für Pflegehilfskräfte (= Personen ohne pflegerische Ausbildung) als „übliche Vergütung” und setzt diese Vergütung als Gegenleistung an.  

     

    Praxishinweis

    Die unter einer aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) stehenden Gegenleistungspflichten des Bedachten (Pflegebedürftigkeit der Eltern) sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung oder während eines dagegen gerichteten Rechtsbehelfsverfahrens bereits infolge Bedingungseintritts entstanden sind.  

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