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  • 01.10.2000 · Fachbeitrag · Finanzverwaltung

    Steuerentlastungsgesetz und Stuttgarter Verfahren

    | Für die Ermittlung des Ertragshundertsatzes kommt es auf den nachhaltig erzielbaren Jahresertrag (R 99 Abs. 1 ErbStR) frei von Sondereinflüssen an. Umstände, die einmalige Vorgänge betreffen, bleiben deshalb bei der Beurteilung der Zukunftsaussichten unberücksichtigt. Hierunter fallen auch die Gewinnauswirkungen auf Grund der durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 geänderten Bilanzierungsvorschriften einschließlich der Auflösung der gegebenenfalls zunächst gewinnmindernd gebildeten Rücklagen (FinMin Niedersachen 24.9.99, S 3102 - 18 - 34 2, FR 99, 1261). |

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