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  • 01.05.2000 · Fachbeitrag · Finanzgericht

    Vermächtnisweise auferlegte Unterhaltsleistungen als dauernde Last?

    | Vermächtnisweise auferlegte Unterhaltsleistungen sind nur dann als dauernde Last abziehbar, wenn der Empfänger der Unterhaltsleistungen zum Zeitpunkt des Erbfalls gesetzlich erbberechtigt war (FG Düsseldorf 3.11.99, 7 K 2787 E, EFG 2000, 117). |

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