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  • 01.03.2000 · Fachbeitrag · Finanzgericht

    Unterhalt trotz Pflichtteilsverzicht keine dauernde Last

    | Leistungen auf Grund einer Unterhaltsvereinbarung sind auch dann nicht beim Zahlungsverpflichteten als Sonderausgaben (dauernde Last) abziehbar, wenn der Leistungsempfänger in der Vereinbarung auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch verzichtet. Soweit die Leistungen ohne Bezug zu einem Vermögenswert versprochen werden, sind sie als Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht nach § 12 Nr. 2 EStG nicht abziehbar (FG Münster 12.8.99, 1 K 8160/98 E, EFG 99, 1219, Rev. BFH X R 65/99). |

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