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  • 01.04.2000 · Fachbeitrag · Finanzgericht

    Nießbrauchsvorbehalt: Übernahme der abzulösenden Schenkungsteuer

    | Übernimmt der Schenker die Schenkungsteuer, ist die bei Übernahme der Steuer hinzuzurechnende Steuer diejenige, die der Beschenkte entrichten müsste, wenn der Schenker die Steuer nicht übernommen hätte. Auf diese Berechnung ist das ErbStG in vollem Umfang und damit auch die Abzinsungsregel in § 25 ErbStG anzuwenden (FG München 15.9.99, 4 K 1424/96 - nrkr. -, EFG 2000, 85). |

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