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  • 01.02.2003 · Fachbeitrag · Erbvertrag

    Eröffnung nach dem Erstversterbenden

    | Nach §§ 2300, 2273 Abs. 1 BGB sind bei der Eröffnung eines Erbvertrages die Verfügungen des überlebenden Ehegatten nicht zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen, soweit sich diese ihrem Inhalt nach von denen des anderen Teils absondern lassen. Letzteres ist regelmäßig zu verneinen, wenn Ehegatten in Mehrheitsform gemeinschaftlich verfügen. Auch wenn nach dem Vorversterben des einen Ehegatten nur noch der Überlebende verfügt hat, fehlt es an einer (abtrennbaren) Einzelanordnung, sofern hierdurch die Rechtspositionen von gesetzlichen Erben und Pflichtteilsberechtigten betroffen sein könnten (OLG Zweibrücken 25.7.02, 3 W 141/02, OLGR 02, 448). (Abruf-Nr. 030128) |

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