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  • 11.03.2008 | ErbStRG

    Es geht voran: Bundesrat nimmt zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des ErbStG Stellung

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, FHF Nordkirchen

    Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 15.2.08 (BR-Drucksache 4/08; Abruf-Nr. 080664) zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts Stellung genommen. Die wichtigsten Änderungsvorschläge und Anregungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: 

     

    Änderungsvorschläge des Bundesrats
    1.Bewertung unbebauter Grundstücke (§§ 178, 179 BewG-E)
    Unbebaute Grundstücke werden gemäß § 179 BewG-E mit dem zuletzt vor dem Besteuerungszeitpunkt ermittelten Bodenrichtwert angesetzt. Der Abschlag von 20 % soll laut Entwurf allerdings entfallen. Der Bundesrat regt an, es bei dem Abschlag von 20 % zu belassen. Außerdem soll sichergestellt werden, dass die Gutachterausschüsse die Bodenrichtwerte nicht jährlich, sondern – weiterhin – im Turnus von zwei Jahren ermitteln (§ 196 Abs. 1 S. 5 BauGB).

     

    2.Änderungsvorschläge bei der Bewertung der LuF
    Bei LuF-Betrieben, die in der Rechtsform der GmbH betrieben werden, sollen die bewertungsrechtlichen Regelungen der §§ 158bis 175 BewG-E entsprechend zur Anwendung kommen (§ 11 Abs. 3 ErbStG-E). Die 20-jährige Behaltefrist zur Vermeidung einer Neubewertung (gemeiner Wert statt Ertragswert) soll auf eine zehnjährige Behaltefrist verkürzt werden (§ 162 BewG-E).

     

    Zu einer Verschärfung des Bewertungsverfahrens (gemeiner Wert statt Ertragswert) soll es nur insoweit kommen, wie Veräußerungen, Entnahmen oder andere betriebsfremde Nutzungen getätigt werden (§ 162 BewG-E).

     

    Es soll eine Reinvestitionsklausel in Anlehnung an § 13a Abs. 5 ErbStG-E eingefügt werden, um eine Neubewertung (gemeiner Wert statt Ertragswert) im Falle der Veräußerung von Wirtschaftsgütern zu vermeiden (§ 162 BewG-E).

     

    Bei der Findung des Mindestwertes werden zu § 164 BewG-E diverse Modifizierungen des Gesetzentwurfes vorgeschlagen.

     

    3.Kapitalisierungszinssatz bei der Bewertung von Unternehmen
    Der Durchschnittsertrag ist nach § 5 AntBVBewV mit dem Kapitalisierungsfaktor zu multiplizieren. Dabei wird der Basiszins gemäß § 11 Abs. 2 S. 4 BewG-E und § 5 Abs. 1 AntBVBewV um einen Zuschlag erhöht, der auf 4,5 % fixiert wird. Laut Bundesratempfehlung soll auf einen festen Risikozuschlag im Gesetz verzichtet werden.

     

    4.Lohnsummenklausel (§ 13a Abs. 1und 4 ErbStG-E)
    Unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten soll die Bindung des Verschonungsabschlages an die Lohnsummenklausel auch bei einer geringen Lohnsumme von bis zu 100.000 EUR unterbleiben (§ 13a Abs. 1 S. 4 ErbStG-E).

     

    Zur Vermeidung rechtlicher Unsicherheiten soll geprüft werden, ob eine gesetzliche Regelung für die Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigten beim Tatbestandsmerkmal „nicht mehr als 10 Beschäftigte“ möglich ist. Erwogen wird eine pauschalierte Umrechnung der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer in Anlehnung an § 23 Abs. 1 S. 4 KSchG (§ 13a Abs. 1 S. 4 ErbStG-E).

     

    Bei den Regelungen zur Lohnsumme (Ausgangslohnsumme, jährliche Lohnsumme und Zahl der Arbeitnehmer) sollen sowohl der Erblasser/Schenker als auch der Erwerber ausgenommen werden. Außerdem soll geprüft werden, inwieweit Vergütungen an solche Arbeitnehmer unberücksichtigt bleiben, die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem Betrieb tätig sind (§ 13a Abs. 4 ErbStG-E).

     

    5.Behaltensregelung (§ 13a Abs. 5 ErbStG-E)
    Die Fünfzehnjahresfrist soll auf eine Zehnjahresfrist verkürzt werden.

     

    Bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft soll nicht bereits die Umwandlung der Gesellschaft in eine Personengesellschaft bzw. in ein Einzelunternehmen oder eine andere Körperschaft, sondern erst die Veräußerung des durch die Umwandlung entstandenen Vermögens zu einer schädlichen Verwendung führen (§ 13a Abs. 5 Nr. 1und 4 ErbStG-E).

     

    In Anlehnung an die Lohnsummenklausel soll auch die Behaltensregelung auf einen lediglich zeitanteiligen Wegfall des Verschonungsabschlages beschränkt werden.

     

    Eine besondere fünfjährige Behaltensregelung soll gelten, wenn der Wert des Vermögens i.S. des § 13b Abs. 1 ErbStG-E insgesamt 150.000 EUR nicht übersteigt (§ 13a Abs. 5a ErbStG-E).
    Geprüft werden soll, wie eine Vermeidung der Doppelbelastung mit ESt und ErbSt in Veräußerungsfällen sichergestellt werden kann.

     

    6.Umfang des begünstigten Vermögens
    Geprüft werden soll eine umfassende Einbeziehung verpachteter land- und forstwirtschaftlicher Flächen in die Verschonungsregelung, z.B. auch bei Verpachtung an verschiedene Pächter.

     

    Angeregt wird eine – klarstellende – Annahme begünstigten Vermögens auch im Falle der Fortsetzungs-, Abtretungs- oder Einziehungsklauseln, wenn die Abfindung unter dem Wert des Gesellschaftsanteils liegt (§ 3 Nr. 2 S. 2 und 3 ErbStG sowie § 7 Abs. 7 ErbStG).

     

    Auch im Rahmen einer Betriebsverpachtung im Ganzen Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke sollen nicht als Verwaltungsvermögen behandelt werden.

     

    Bei der mehr als 25 %-Grenze für im Betriebsvermögen gehaltene Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sollen mittelbare Beteiligungen einbezogen werden.

     

    Verhindert werden sollen Umgehungsgestaltungen beim Verwaltungsvermögen durch Gründung von Tochtergesellschaften.

     

    7.Anzeigepflichten und Verzinsung
    Der Bundesrat regt an, die Selbstberechnungsverpflichtung bei Verstoß gegen die Lohnsummenklausel zu streichen und die Anzeigefrist auf einheitlich sechs Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres des Verstoßes gegen die Lohnsummenklausel und die Behaltensregelung festzulegen. Die Anzeige soll als Steuererklärung gelten.

     

    8.Erwerber der Steuerklasse II (§§ 16, 19 ErbStG-E)
    Die Freibeträge und Steuersätze in der Steuerklasse II sollen insbesondere wegen der hohen Belastungen für Geschwister nochmals überdacht werden.
     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 73 | ID 118112

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