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  • 01.04.2007 | Erbschaftsteuerreform

    Ex ante Reform: Beratungsrelevante Fälle

    von Professor Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    Angesichts des Beschlusses des BVerfG vom 7.11.06 (BvL 10/02, ErbBstg 07, 31, Abruf-Nr. 070442) ist das Gebot der Stunde, die Fälle herauszufiltern, in denen die zukünftige Rechtslage aller Voraussicht nach zu einer Verschlechterung gegenüber den bestehenden schenkungsteuerlichen Vergünstigungen führen wird. Dafür gibt das Urteil des BVerfG grundsätzlich die folgenden Vorgaben: 

     

    • Fest steht, dass es auf der (ersten) Ebene der Bewertung künftig in den Fällen zu deutlich höheren Wertansätzen kommen wird, in denen der Steuerwert des Vermögens erheblich vom Verkehrswert abweicht. Das ist insbesondere bei bebauten Grundstücken, bei Einzelunternehmen, Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften sowie bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen der Fall.

     

    • Da der Gesetzgeber nach der Vorstellung des BVerfG auf einer (zweiten) Ebene aus Gründen des Gemeinwohls Steuerverschonungsmaßnahmen vornehmen kann, ist die Umsetzung des Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge jedenfalls nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Zu erwarten ist aber, dass die Stundungsregelung von vornherein mit einer geänderten Bewertung des Unternehmensvermögens verbunden sein wird.

     

    • Ob und ggf. welche weiteren Steuerverschonungsmaßnahmen z.B. durch eine Erhöhung der Freibeträge oder eine Senkung der Tarife für welche Vermögensgegenstände getroffen werden, ist völlig offen und wurde vom BVerfG auch nicht konkretisiert. Immerhin hatte das BVerfG 1995 entschieden, dass das gewöhnliche Gebrauchsvermögen nicht der Besteuerung unterliegen darf. Folglich müsste ein höheres Bewertungsniveau zu einer entsprechenden Entlastung führen.

     

    Auf der Basis dieser Vorgaben sind im Folgenden die Auswirkungen der verfassungsrechtlichen Vorgaben anhand einiger besonders praxisrelevanter Fallkonstellationen verdeutlicht.  

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