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  • 06.08.2010 | Erbrecht

    Die spanische Ferienimmobilie (Teil 1)

    von RA Dr. Ansgar Beckervordersandfort, LL.M., EMBA, FA Erbrecht, RAin Katharina Kroll und RA Frank Westermann, Münster

    Spanien - seit jeher eines der beliebtesten Urlaubsländer der Deutschen. Und bereits seit den 50er Jahren werden mit Vorliebe Wohnungen und Häuser auf der Iberischen Halbinsel, den Balearen und den Kanaren erworben, die es heute auf die nachfolgende Generation zu übertragen gilt. Anlass genug, sowohl die zivilrechtlichen als auch die steuerlichen Aspekte näher zu beleuchten. Im Folgenden werden zunächst die Besonderheiten des deutschen und spanischen Zivilrechts vorgestellt, in den zwei folgenden Ausgaben der Erbfolgebesteuerung werden dann die erbschaftsteuerlichen Vorgaben mit entsprechenden Gestaltungsüberlegungen präsentiert.  

    1. Welches Erbrecht ist anwendbar?

    Sowohl Deutschland als auch Spanien wenden das Staatsangehörigkeitsprinzip an. So regelt § 25 Abs. 1 EGBGB, dass die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates unterliegt, dem der Erblasser im Zeitpunkt des Todes angehörte. In Art. 9 Ziff. 8 CC (Código Civil) heißt es, dass sich die Erbfolge von Todes wegen nach dem Heimatrecht des Erblassers im Augenblick seines Todes richtet, unabhängig davon, was vererbt wird und wo sich die Vermögenswerte befinden. Die in bestimmten Regionen Spaniens geltenden Foralrechte (Rechte der jeweiligen Region) sind für Ausländer nur von Bedeutung, wenn eine doppelte Staatsangehörigkeit besteht oder familienrechtliche Beziehungen zu einem spanischen Staatsbürger bestehen.  

     

    Die Tatsache, dass sowohl Deutschland als auch Spanien an die Staatsangehörigkeit anknüpfen, führt somit dazu, dass in so gut wie allen deutsch-spanischen Erbfällen für deutsche Staatsangehörige deutsches Erbrecht gilt, unabhängig davon, ob der Erblasser auch Vermögenswerte in Spanien hat. Es findet folglich keine Nachlassspaltung statt. Dennoch ist es erforderlich, sich mit der spanischen Rechtsordnung zu befassen. So vereinfacht es die Abwicklung in Spanien erheblich, wenn man sich auf die dort geltenden Vorschriften und die dort bekannten Vorgehensweisen einlässt, anstatt auf die Anwendung deutschen Rechts zu beharren.  

     

    Die spanische Rechtsordnung muss aber nicht nur aus praktischen, sondern auch zwingenden Gründen beachtet werden. Denn gerade bei der Vermögensnachfolge von Immobilien ist neben dem deutschen Erbstatut auch das Recht vor Ort, also die lex rei sitae, zu beachten. Gemäß Art. 43 Abs. 1 EGBGB unterliegen die Rechte an einer Sache dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet. Bei deutsch-spanischen Vermögensnachfolgefällen richtet sich daher die Entstehung, die Änderung, der Übergang, der Untergang und der Inhalt dinglicher Rechte an in Spanien belegenen Vermögenswerten nach spanischem Recht. Es kann folglich zu einer Kollision von deutschem Erbrecht und spanischem Sachenrecht kommen.  

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