01.01.2003 · Fachbeitrag · Erbengemeinschaft
Widerruf durch lebzeitige Zuwendung gegen Erb- und Pflichtteilsverzicht
| Der Verzicht auf „sämtliche Erb- und Pflichtteilsansprüche“ ist umfassend und bezieht sich nicht nur auf das gesetzliche Erbrecht. Vermacht der Erblasser zu Lebzeiten einen Gegenstand, der nach dem Testament auf die Erwerberin übergehen sollte, und wird gleichzeitig ein Erbverzicht beurkundet, so liegt hierin ein Widerruf des Testaments (OLG Karlsruhe 13.6.02, 9 U177/01, OLGR 02, 292). (Abruf-Nr. 021719) |
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