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  • 01.09.2004 · Fachbeitrag · Erbengemeinschaft

    Der Ausschluss der Auseinandersetzung

    | Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandgemeinschaft auf Zeit, die durch die Auseinandersetzung des Nachlasses endet. Grundsätzlich kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB). Soweit der Erblasser die Erbauseinandersetzung für einige Zeit hinausschieben oder erschweren möchte, indem nur ein bestimmter Miterbe die Auseinandersetzung verlangen darf, sollte er folgende Überlegungen anstellen. |

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