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  • 01.01.1996 · Fachbeitrag · Bundesverfassungsgericht

    Geltendes Hoferbengesetz verfassungsgemäß BVerfG v. 14.12.94 1 BvR 720 /90

    | Nach § 2049 BGB ist ein Landgut bei der Erbauseinandersetzung "im Zweifel" mit dem Ertragswert anzusetzen, wenn der Erblasser angeordnet hat, daß einer der Miterben zur Übernahme berechtigt sein soll. Unter denselben Voraussetzungen ist der Ertragswert für die Berechnung des Pflichtteils maßgebend (§ 2312 BGB). Nach § 1376 Abs. 4 BGB ist der Ertragswert auch bei Bemessung der Vermögensabfindung an den Ehegatten beim Zugewinnausgleich anläßlich der Ehescheidung zugrunde zulegen, wenn der Eigentümer nach § 1378 Abs. 1 BGB in Anspruch genommen wird und eine Weiterführung oder Wiederaufnahme des Betriebs durch den Eigentümer oder durch einen Abkömmling erwartet werden kann. |

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