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  • 01.11.2000 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Formunwirksames Vermächtnis kann erbschaftsteuerlich zu beachten sein

    | Ein formunwirksames Vermächtnis kann der Besteuerung nur zu Grunde gelegt werden, wenn feststeht, dass vom Formmangel abgesehen eine Anordnung des Erblassers von Todes wegen vorliegt und der Beschwerte dem Begünstigten das diesem Zugedachte überträgt, um dadurch den Willen des Erblassers zu vollziehen (BFH 15.3.2000, II R 15/98, DStR 2000, 1179, Abruf-Nr. 000756). |

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