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  • 05.04.2011 | Betriebsvermögen

    Schenkung des variablen Kapitalkontos an Nichtgesellschafter nicht begünstigt

    Die Schenkung eines als Darlehensforderung des Kommanditisten gegenüber der KG zu qualifizierenden variablen Kapitalkontos an Nichtgesellschafter ist nicht nach § 13a Abs. 2 ErbStG begünstigt (FG München 22.11.10, 4 K 1790/10, NZB eingelegt, Az. BFH: VII B 57/10, Abruf-Nr. 111075).

     

    Sachverhalt

    X war Kommanditist der X-GmbH & Co. KG. Die KG führte neben dem festen Kapitalkonto I ein variables Kapitalkonto II zur Verbuchung der Gewinnanteile, Entnahmen und Einlagen des Kommanditisten. X schenkte seine Geschäftsanteile an der KG und an der GmbH seinen Kindern Y und Z. Ferner übertrug X sein Guthaben auf dem Kapitalkonto II auf zwei GbR, deren Gesellschafter Y und dessen Kinder (Kläger) sowie Z und deren Kinder (Kläger) waren. GbR-Zweck war allein die Inhaberschaft des Kapitalkontoguthabens. Der GbR wurden keine gewerblichen Einkünfte aus der KG zugerechnet. Das FA lehnte die Anwendung von § 13a ErbStG ab, da die Anteile an den beiden GbR Privatvermögen seien.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Begünstigung nach § 13a ErbStG gilt nicht für die schenkweise Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter. Bei einem variablen Kapitalkonto kann es sich handels- und gesellschaftsrechtlich um Eigen- oder Fremdkapital handeln. Eigenkapital der Gesellschaft liegt vor, wenn der Posten  

    • für Gesellschaftsverluste voll haftet,
    • im Insolvenzfall der Gesellschaft nicht als Insolvenzforderung geltend gemacht werden darf und
    • bei der Liquidation der Gesellschaft erst nach Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger auszugleichen ist.

     

    Im Streitfall wies die KG das Guthaben des Kapitalkontos II als Fremdkapital aus. Somit war das Guthaben des X zivilrechtlich bereits vor der Schenkung nur eine Darlehensforderung gegenüber der KG i.S. des § 488 BGB (§ 607 BGB a.F.) und begründete keinen gesellschaftsvertraglichen Auseinandersetzungsanspruch. Ohnehin stünde den Klägern, den Kindern von Y und Z, ein Auseinandersetzungsguthaben mangels Gesellschafterstellung in der KG gar nicht zu. Die Übertragung des Guthabens ist damit nur als Übertragung eines einzelnen Wirtschaftsgutes zu werten, wofür die Begünstigung nach § 13a ErbStG nicht gilt (BFH 14.11.05, II B 51/05, BFH/NV 06, 305).  

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