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  • 01.05.2007 | Berliner Testament

    Unwirksam: Erblasser überlässt seiner Ehefrau die Auswahl der Nacherben

    von RA / StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
    1.Die Bestimmung in einem Testament, in der sich der Erblasser im Anschluss an die Berufung seiner Ehefrau als Vorerbin darauf beschränkt, lediglich den Personenkreis zu benennen, aus dem künftig entweder er selbst den Nacherben noch berufen will oder die von ihm dazu ermächtigte Ehefrau den Nacherben noch bestimmen soll, ist gem. § 2065 Abs. 2 BGB unwirksam. 
    2.Die Unwirksamkeit der Nacherbenberufung führt zur Anwendung der Auslegungsregel des § 2104 BGB

     

    Sachverhalt

    Der Erblasser ist 1980 verstorben. Er war in zweiter Ehe mit der im Jahre 2003 nachverstorbenen EF2 verheiratet. Aus der Ehe mit seiner im Jahre 1966 verstorbenen ersten Ehefrau EF1 sind zwei Söhne (S1 und S2) hervorgegangen. Der am 12.6.02 verstorbene S2 hinterlässt vier Kinder (E1 bis E4). Bereits 1973 hatte der Erblasser unter Anrechnung auf künftige Erb-, Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche einen Großteil seines Vermögens auf seine beiden Söhne übertragen. 

     

    In einem handschriftlichen Testament setzte der Erblasser seine zweite Ehefrau EF2 zur Vorerbin ein. Hinsichtlich der Nacherbeneinsetzung heißt es in dem Testament: „Nacherben sollen einer oder mehrere meiner beiden Söhne aus 1. Ehe, oder deren Kinder, sein. Falls ich die Benennung des oder der Nacherben nicht selbst vornehme, soll meine Ehefrau die Auswahl des oder der Nacherben aus meinen vorgenannten Blutsverwandten vornehmen.“ Die Ehefrau des Erblassers errichtete nach dessen Tod ein Testament, wonach E1 und E2 Nacherben zu gleichen Teilen werden sollten.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die der Ehefrau eingeräumte Befugnis zur Auswahl der Nacherben aus dem Kreise seiner Abkömmlinge ist nach § 2065 Abs. 2 BGB unwirksam. Nach dieser Vorschrift kann der Erblasser die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstandes der Zuwendung nicht einem anderen überlassen.  

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