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  • · Fachbeitrag · Erbengemeinschaft

    Zurechnung einer Steuerhinterziehung

    von RA und Notar a.D. Jürgen Gemmer, FAStR, Magdeburg

    | Der BFH verlängert die Festsetzungsfrist auf zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 2, 3 Hs. 1 AO), auch wenn der als Gesamtschuldner in Anspruch Genommene keine Kenntnis von der Steuerhinterziehung eines Miterben hat. |

     

    Sachverhalt

    Die Schwestern A und C beerbten ihre Mutter M. Diese erzielte nicht erklärte Kapitaleinkünfte im Ausland. Die C war daran beteiligt, die ESt-Erklärungen der M zu fertigen, da M an Demenz erkrankt war. Ihr war spätestens ab Eintritt des Erbfalls bekannt, dass M ihre Kapitaleinkünfte zu niedrig erklärt hatte. Das FA forderte gegenüber A als Gesamtrechtsnachfolgerin Steuern für nicht erklärte Zinsen nach. Das FG gab der Klage der A teilweise statt. Mit der Revision wandte A erfolglos ein, eine mögliche Steuerhinterziehung der C könne ihr mangels Kenntnis nicht zugerechnet werden.

     

    • 1. Der Erbe tritt sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in die abgabenrechtliche Stellung des Erblassers ein und schuldet die Einkommensteuer als Gesamtschuldner in der Höhe, in der sie durch die Einkünfteerzielung des Erblassers entstanden ist.
    • 2. Auch eine wegen Demenz des Erblassers unwirksame Einkommensteuererklärung führt ‒ ist sie unrichtig oder unvollständig ‒ zu einer Berichtigungspflicht des Erben nach § 153 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2 AO, bei deren Verletzung eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO durch Unterlassen vorliegen kann.
    • 3. Die Berichtigungspflicht des Erben nach § 153 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2 AO wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass er bereits vor dem Tod des Erblassers Kenntnis davon hatte, dass dessen Steuererklärung unrichtig ist.
    • 4. Die Verlängerung der Festsetzungsfrist auf zehn Jahre gem. § 169 Abs. 2 S. 2 und 3 Hs. 1 AO tritt auch ein, wenn der als Gesamtschuldner in Anspruch genommene Erbe keine Kenntnis von der Steuerhinterziehung eines Miterben hat.
    • 5. Jedem Erben steht die Möglichkeit zu, sich nach Maßgabe des § 169 Abs. 2 S. 3 Hs. 2 AO zu exkulpieren.