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  • · Fachbeitrag · Verjährung

    Vorsicht Haftungsfalle neues Verjährungsrecht bei Grundstücksvermächtnissen

    von RA Dr. Thomas Papenmeier, FA Erbrecht, Chemnitz

    | Der Gesetzgeber hat ab dem 1.1.10 die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche neu geregelt. Dabei hat er einen handwerklichen Fehler begangen, der schnell zur Haftungsfalle werden kann, wenn die Gerichte „falsch“ entscheiden. Es geht um die Verjährung von Ansprüchen darauf, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen, sowie darauf, ein Recht an einem Grundstück zu begründen, zu übertragen oder aufzuheben oder den Inhalt eines solchen Rechts zu ändern sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung. Dazu im Einzelnen: |

    1. Verjährung bei Rechten an einem Grundstück (§ 196 BGB)

    Die Ansprüche darauf, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen, sowie darauf, ein Recht an einem Grundstück zu begründen, zu übertragen oder aufzuheben oder den Inhalt eines solchen Rechts zu ändern sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren nach § 196 BGB in zehn Jahren.

    2. Auswirkung auf erbrechtliche Ansprüche

    Aber gilt das auch für Grundstücksvermächtnisse oder Ansprüche aus § 2287 Abs. 1 BGB? Oder gilt für diese Ansprüche die dreijährige Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB?