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  • · Fachbeitrag · Verfahrensrecht

    Das Zentrale Testamentsregister

    von RA Dr. Ernst L. Schwarz, FA Erbrecht und Familienrecht, München

    | Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer vom 22.12.10 (BGBl I 10, 2255) wurde das Benachrichtigungswesen in Nachlasssachen grundlegend reformiert. Die Tätigkeit des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer begann zum 1.1.12. |

    1. Bisheriger Status quo

    Das bisherige Benachrichtigungswesen nutzte die modernen Kommunikationsmöglichkeiten nicht und war deshalb zeitaufwendig. Die Verwahrdaten erbfolgerelevanter Unterlagen waren bislang bei den Geburtsstandesämtern (bzw. dem AG Berlin Schöneberg), also überwiegend dezentral auf Karteikarten bei über 5.000 Stellen vermerkt. In einem Erbfall informierte das Sterbestandesamt das Geburtsstandesamt (bzw. die Hauptkartei für Testamente). Dieses benachrichtigte die bei ihm registrierte Verwahrstelle. Die Verwahrstelle wiederum informierte unter Übersendung der Verwahrdokumente das für den Nachlassfall zuständige Nachlassgericht. Unter Nutzung der elektronischen Medien soll die Benachrichtigungskette in Nachlasssachen über das Zentrale Testamentsregister wesentlicher effektiver werden.

    2. Registrierung im Zentralen Testamentsregister

    In das Zentrale Testamentsregister (ZTR) werden seit dem 1.1.12 Verwahrangaben über alle erbfolgerelevanten Urkunden aufgenommen. Diese Urkunden müssen allerdings entweder notariell beurkundet und / oder in amtliche Verwahrung genommen worden sein (§ 78b Abs. 3 BNotO).