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  • · Nachricht · Selbstständiges Beweisverfahren

    Nachweis der Rechtsnachfolge von Todes wegen im selbstständigen Beweisverfahren durch Vorlage eines Testaments

    | Das LG Frankfurt (22.11.22, 2-04 OH 7/20, Abruf-Nr. 236283 ) hat entschieden, dass im selbstständigen Beweisverfahren die Vorlage eines eröffneten privatschriftlichen (eigenhändigen) Testaments nicht genügt, um die Rechtsnachfolge von Todes wegen nachzuweisen. |

     

    Ein selbstständiges Beweisverfahren war wegen Todes des Antragstellers durch Beschluss ausgesetzt worden. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 8.8.22 hatte die Witwe dann beantragt, das Verfahren wieder aufzunehmen. Sie sei als Witwe des Antragstellers dessen Alleinerbin. Zum Nachweis hat sie sich auf ein eröffnetes Berliner Testament berufen.

     

    Die Antragsgegner sind dem Antrag entgegengetreten. Nach ihrer Auffassung genügt die Vorlage des Testaments nicht, um die Rechtsnachfolge von Todes wegen nachzuweisen. Das LG hat durch Beschluss entschieden, dass das Verfahren weiterhin ausgesetzt ist. Das eröffnete privatschriftliche Testament sei zum Nachweis der Rechtsnachfolge von Todes wegen nicht „hinreichend“. Unter Darstellung der Rechtsprechung des BGH (ZEV 16, 320), der im Rechtsverkehr mit Banken entschieden habe, dass der Nachweis der Rechtsnachfolge von Todes wegen durch ein eigenhändiges Testament (§§ 2247, 2267, 2231 BGB) eine Frage des Einzelfalls sei, begründet das LG wie folgt: