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  • · Fachbeitrag · Notarielles Nachlassverzeichnis

    OLG Bamberg präzisiert Anforderungen daran

    von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm

    | Das OLG Bamberg hat die Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis präzisiert und zeigt, wie der Notar insoweit vorgehen muss. |

     

    Sachverhalt

    Die beiden Schuldner waren als Erben im Teilanerkenntnisurteil verurteilt worden, Auskunft durch ein notarielles Verzeichnis zu erteilen. Der Notar hatte ein solches erstellt. Dies hielten die Gläubiger nicht für ausreichend. Das LG wies einen Zwangsgeldantrag zurück. Auf die sofortige Beschwerde wird ein Zwangsgeld festgesetzt, um die titulierte Auskunftspflicht zu erzwingen.

     

    • 1. Ein notarielles Nachlassverzeichnis i. S. d. § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB ist bereits unvollständig, wenn es schon an der formalen Kongruenz zwischen einer im Auskunftstitel thematisch vorgegeben Erklärungsposition und den beurkundeten Angaben der Schuldnerseite fehlt.
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    • 2. Auch, wenn eine auskunftspflichtige Vermögensverschiebung und ihr Schenkungscharakter jeweils offenkundig sind, ist ihre Aufnahme in das Bestandsverzeichnis keine in das Ermessen des Notars gestellte Frage der Zweckmäßigkeit.
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    • 3. Die dem Notar obliegende Plausibilitätskontrolle schließt die Verpflichtung ein, bei offenkundig klärungsbedürftigen Punkten - insbesondere bei auffälligen Vorgängen im Bereich des sog. fiktiven Nachlasses - die Erbenseite einer „qualifizierten“ Befragung zu unterziehen und den Erben ggf. auch dazu anzuhalten, seine eigenen Auskunftsansprüche durchzusetzen.
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    • 4. Zu den besonderen Voraussetzungen für die Anordnung einer ersatzweisen Zwangshaft, wenn sich der Auskunftstitel gegen als Gesamtschuldner verurteilte Miterben richtet.